Abweichungen zwischen vereinbartem und geliefertem Farbton treten insbesondere bei beschichteten Metallbauteilen, Fassadenelementen, Fenstern, Türen, Geländern und Toranlagen auf. Häufig wird zunächst nur subjektiv festgestellt, dass ein Bauteil „anders aussieht“. Für eine belastbare technische Bewertung reicht der bloße optische Eindruck jedoch nicht immer aus.
Der folgende anonymisierte Praxisfall zeigt, wie eine deutlich erkennbare Farbabweichung messtechnisch überprüft und fachlich eingeordnet werden kann.
Vereinbarter und gelieferter Farbton
Farbabweichungen können unter anderem entstehen durch:
- Verwendung eines falschen Farbtons
- Verwechslung ähnlicher RAL-Farben
- unterschiedliche Beschichtungsanlagen oder Chargen
- abweichende Pulver- oder Lackrezepturen
- unterschiedliche Schichtdicken
- abweichende Vorbehandlung des Untergrunds
- unterschiedliche Oberflächenstrukturen
- Unterschiede im Glanzgrad
- Witterungs- oder Alterungseinflüsse
- nicht repräsentative oder ungeeignete Vergleichsmuster
Visuelle Beurteilung
Eine visuelle Beurteilung sollte unter geeigneten und möglichst reproduzierbaren Lichtbedingungen erfolgen. Unterschiedliche Beleuchtung, Schatten, Spiegelungen oder angrenzende Farben können den Farbeindruck erheblich beeinflussen.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass zwei Oberflächen trotz gleicher nomineller RAL-Bezeichnung unterschiedlich wirken können, wenn sich Glanzgrad, Struktur oder Beschichtungsverfahren unterscheiden. Eine rein subjektive Betrachtung genügt daher bei streitigen oder grenzwertigen Fällen häufig nicht.
Messtechnische Bewertung
Zur objektiveren Beurteilung kann ein Farbmessgerät eingesetzt werden. Dabei werden die Farbwerte der Referenzfläche und der gelieferten Oberfläche erfasst und miteinander verglichen.
Die Farbabweichung kann beispielsweise als Delta-E-Wert angegeben werden. Dieser beschreibt den messbaren Abstand zwischen zwei Farbwerten. Die Bewertung, ob eine gemessene Abweichung zulässig ist, darf jedoch nicht allein anhand eines pauschalen Grenzwerts erfolgen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung
- das verwendete Farbsystem
- das Beschichtungsverfahren
- die Oberflächenstruktur
- der Glanzgrad
- das eingesetzte Messverfahren
- die Messbedingungen
- vereinbarte oder einschlägige Toleranzen
- die Wahrnehmbarkeit im bestimmungsgemäßen Betrachtungsabstand
Sachverständige Bewertung
Bei der sachverständigen Bewertung ist zunächst festzustellen, ob eine eindeutige Farbvereinbarung besteht. Danach ist zu prüfen, ob die ausgeführte Oberfläche hiervon abweicht und ob diese Abweichung technisch sowie optisch relevant ist.
Eine messtechnische Untersuchung kann den visuellen Eindruck objektivieren. Sie ersetzt jedoch nicht die Gesamtbewertung des konkreten Sachverhalts. Entscheidend ist, ob die gelieferte Oberfläche die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und unter den üblichen Betrachtungsbedingungen dem geschuldeten Erscheinungsbild entspricht.
Fazit
Eine Farbabweichung ist nicht ausschließlich eine Frage des persönlichen Geschmacks. Wurde ein bestimmter Farbton verbindlich vereinbart, muss die ausgeführte Oberfläche dieser Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen.
Bei deutlich sichtbaren oder streitigen Abweichungen ermöglicht eine fachgerechte Farbmessung eine objektivere Beurteilung. Das Messergebnis ist stets zusammen mit den vertraglichen Vorgaben, den Oberflächeneigenschaften und den tatsächlichen Betrachtungsbedingungen zu bewerten.
Hinweis: Der dargestellte Beitrag beschreibt einen anonymisierten Praxisfall und dient ausschließlich der allgemeinen fachlichen Information. Er ersetzt keine Untersuchung und Bewertung des konkreten Einzelfalls.


Schreibe einen Kommentar